 |
 |
|
 |
Unsere AGB
Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
§ 1 Geltung
Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu
unseren nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
(Geschäftsbedingungen) in ihrer jeweils neuesten Fassung. Hiervon
abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich dann, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben. Dies
gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis etwaiger abweichender Bedingungen
des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Angebot
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
- Bei Erteilung einer schriftlichen Auftragsbearbeitung ist deren
Inhalt Vertragsbestandteil und zwar auch dann, wenn unsere
Auftragsbestätigung mit der Rechnung auf einem Formular zusammengefaßt
ist. Fehlt eine Auftragsbestätigung und haben wir ein Angebot
erstellt, das vom Käufer fristgemäß angenommen worden ist, so bestimmt
sich der Umfang unserer Lieferung nach diesem Angebot.
- Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und
nachträgliche Vertragsänderungen haben ausschließlich dann Gültigkeit,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Versand
- Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Wahl der
Versandart sowie des Versandweges ist uns überlassen.
- Die Frachtkosten trägt grundsätzlich der Käufer. Ausgenommen
hiervon sind Lieferungen mit eigenen Fahrzeugen im Rahmen unserer
Tourplanung, In diesem Fall erfolgt die Lieferung bei einem Lieferwert
von mehr als 100 EURO frei Haus. Wir berechnen bei einem
Auftragswert/Lieferwert unter 100 EURO einen Kleinmengen. Bzw.
Transportkostenanteil von 10 EURO pro Sendung. Die Mehrfracht für
Sonderbestellware (keine Lagerware) sowie Eil- und Expressgut geht
ebenfalls zu Lasten des Käufers.
- Der Abschluss einer Transportversicherung erfolgt auf
schriftlichen Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten. Etwaige
Transportschäden sind dem Frachtführer und uns unverzüglich
anzuzeigen. Ist Lieferung frei Haus vereinbart, hat der Käufer
unverzüglich nach Lieferung das Vorliegen von Schäden gegenüber dem
Transporteur anzuzeigen sowie davon eine Mitteilung an den Verkäufer
zu machen.
- Die kosten der Verpackung für den Transport zum Käufer tragen wir.
Die Kosten einer etwaigen Rücksendung von
Transportbehältern/Leihverpackungen trägt der Käufer.
- Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen, statt
dessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackung
entsprechend der Verpackungsordnung einem Recycling zuführt.
- Mehrweggebinde, die nicht ausdrücklich im Preis und
Rechnungsbetrag enthalten sind werden bei den Lieferungen nur
leihweise zur Verfügung gestellt. Sie bleiben unser unveräußerbares
Eigentum und werden auf einem besonderen Emballagenkonto des Käufers
geführt.
§ 4 Lieferung/Annahme
- Lieferfristen gelten vorbehaltlich rechtzeitiger und richtiger
Selbstbelieferung. Werden vereinbarte Lieferfristen von uns nicht
eingehalten, so hat der Käufer uns schriftlich eine angemessene
Nachlieferfrist von mindestens 3 Wochen zu setzen, die mit dem Eingang
der Fristsetzung bei uns beginnt. Nach Ablauf der Nachlieferfrist ist
der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Bis zum Eingang der schriftlichen
Rücktritterklärung sind wir zur Nachlieferung berechtigt.
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
- Fälle höhere Gewalt – hierzu gehören auch nachhaltige
Behinderungen der Waren- und Materialbeschaffung, Betriebsstörungen,
Personalmangel infolge Erkrankung, Streik, Aussperrung, Unruhen, Krieg
und staatliche Eingriffe, auch wenn die Ereignisse bei einem
Vorlieferanten eintreten – entbinden uns während der Dauer von der
Lieferungs- und Leistungsverpflichtung. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie währen eines
bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Bei land anhaltender
Behinderung – von mehr al 4 Wochen – sind beide Vertragspartner
berechtigt, vom Vertag zurückzutreten.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Bei Annahmeverzug des Käufers sind wir nach Setzen einer Nachfrist
von 5 Tagen berechtigt, nach unserer Wahl Rechnung auf den Zeitpunkt
der Bereitstellung der waren zu erteilen oder vom Vertag
zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Die Einlagerung vom
Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und unter
Berechnung von Lagerkosten.
- Wir haben bezüglich weiterer Lieferungen solange ein
Zurückbehaltungsrecht bis sämtliche vorhergehenden Lieferungen bezahlt
sind. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, welche die
Kreditwürdigkeit des Kunden erheblich mindern oder ergeben sich
begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden so sind wir
berechtigt, die Auslieferung zu verweigern oder sie nur nach
vorheriger Zahlung oder Sicherheitsleistung durchzuführen. Zahlt der
Käufer nicht oder erbringt er keine Sicherheiten, so sind wir vom
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
§ 5 Mustermaterial
- Muster werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Von uns dem Käufer
leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellte Kollektionen und
Muster verbleiben unser Eigentum.
- Mustermaterial ist mit Rücksicht auf produktionstechnische oder
materialbedingte Abweichungen bei der Herstellung unverbindlich und
gilt nicht als Muster im Sinne des § 494 BGB.
§ 6 Preis
- Unsere Preise sind Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Zusätzlich
berechnen wir die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt nur für unternehmerische
Zwecke an Unternehmen mit einer Ust.-Id.-Nummer, die der
Erwerbsbesteuerung unterliegen.
- Unsere Preise beruhen auf den zur Zeit des Vertagsschlusses
bestehenden wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere unseren
Gestehungskosten bzw. Einkaufspreisen sowie den Preisen für Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffen und den Lohn- und Gehaltskosten. Sollten
wir im Zeitraum zwischen Vertragsabschluß und Lieferung in Folge einer
Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Preis gleichwertiger
Ware erhöhen, so gilt für noch nicht ausgeführte Aufträge der neue
Preis. Eine Preisänderung muß dem Käufer unverzüglich mitgeteilt
werden. Widerspricht dieser der Preiserhöhung binnen einer Frist von
einer Woche nach Empfang der Mitteilung, haben wir die Wahl zwischen
Rücktritt vom Vertrag oder Lieferung zum ursprünglich vereinbarten
Preis. Unsere Entscheidung werden wir dem Käufer schnellstmöglich
bekannt geben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag, sind Ansprüche
des Käufers gegen uns ausgeschlossen.
- Verschnitt bei Bodenbelägen oder anderen zuschneidbarem Material
geht zu Lasten des Käufers. Bei vom Käufer bestellten Fixmaßen in der
Länge behalten wir uns eine Überschreitung des Fixmaßes bis zu 5 % und
die Inrechnungstellung der Mehrlieferung vor.
§ 7 Zahlung
- Unsere Rechnungen sind nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Käufer kommt nach der Mahnung durch uns mit seiner
Zahlungspflicht in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn für die
Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder nach Eintritt
eines Ereignisses innerhalb einer bestimmten Frist die Leistung
erfolgen soll. Der Käufer kommt spätestens auch ohne Mahnung 30 Tage
nach Erhalt der Rechnung oder wenn sich der Zugang der Rechnung für
uns nicht feststellen läßt 30 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes
mit der Zahlung in Verzug.
- Ist der Käufer mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug,
berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
- Soweit wir Wechsel als Zahlung annehmen, erfolgt dies nur
erfüllungshalber. Dabei ist die Diskontierfähigkeit eine
Mindestanforderung für die Annahme der Wechselzahlung. Bank-, Diskont-
und Einziehungsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei
Wechselzahlungen sind Skontoabzüge unzulässig.
- Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig. Gleiches gilt für die
Zurückhaltung fälliger Rechnungsbeträge.
§ 8 Mängelrüge
- Rechts- und Sachmängel, das Fehlen einer unter Umständen von uns
garantierten Beschaffenheit des Liefergegenstandes sowie die Zuviel-,
Zuwenig- oder Falschlieferung (Mängel) sind – soweit sie
offensichtlich sind – vom Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb
von 14 Tagen nach Empfang des Liefergegenstandes, schriftlich geltend
zu machen. Bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind
vom Kunden ebenfalls unverzüglich, spätestens 14 Tagen nach Erkennen,
schriftlich geltend zu machen.
- Der Käufer von fertigen Zubereitungen (Farben, Lacke, Klebstoffe,
Spachtelmasse u.a.) hat – erforderlichenfalls durch eine
Probeverarbeitung – hat zu prüfen ob die gelieferte Ware für den
vorgesehenen Einsatz geeignet ist. Dies gilt insbesondere, wenn
Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten durch den
Käufer beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
- Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der
Fristen des Vorstehenden Absatzes 1 geltend gemacht, sind jegliche
Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen und die gelieferte
Ware gilt als genehmigt.
- Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichung
der Qualität, Farbe, der maße, des (spezifischen) Gewichts, der
Ausrüstung oder des Dessins sowie Florverwerfung (Shading bei
Teppichvelours) unterliegen nicht der Gewährleistung.
- Nach Zuschnitt oder sonst begonnener Verarbeitung der Ware ist
jede Beanstandung offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
- Reklamationen können nur innerhalb 5 Tagen nach Empfang
berücksichtigt werden. Unbeschädigt zurückgeliefertes Material wird
mit 90 % gutgeschrieben. Bestellware kann generell nicht
zurückgenommen werden.
§ 9 Gewährleistung
- Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge
gemäß § 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen während des
Gewährleistungszeitraums nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels
(Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vor, sofern der Käufer nachweist,
daß der Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag.
- Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige
Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch
nicht beseitigt werden, kann der Käufer anstelle von Nachbesserung
oder Nachlieferung Herabsetzung des Kaufpreises oder nach angemessener
Fristsetzung, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung
Rückgängigmachung des mit uns geschlossenen Kaufvertrags verlangen.
Dies gilt auch dann, wenn wir eine erforderliche Nachbesserung
unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder aber wenn dem
Käufer eine Nachbesserung nicht mehr zumutbar ist.
- Der Käufer hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit
und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen
zu können.
- Wir sind nicht zur Nachlieferung oder Ersatzlieferung
verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist. Solch Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des
Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten. In diesem Fall kann
der Käufer die gesetzlichen Rechtsbehelfe geltend machen.
- Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die
Niederlassung des Kunden verbracht und erhöhen sich dadurch die
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind
diese erhöhten Aufwendungen vom Käufer zu ersetzen.
- Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf
die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferanten des
Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, daß der Käufer seine
Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten des Fremderzeugnisses
nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen unserer
Bedingungen.
- Rückgriffsansprüche des Käufers gegen uns gemäß § 478 ff. BGB sind
ausgeschlossen. Der Ausgleich für eventuelle Rückgriffsansprüche des
Käufers wurde bei der Preisbildung entsprechend berücksichtigt.
Der Ausgleich der geringen Gewährleistungsfälle erfolgt durch einen
pauschalen Abschlag.
§ 10 Haftung
- Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist,
sind alle Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art,
auch von Aufwendungsersatzansprüchen und mittelbaren Schäden
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen einer
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung sowie Unmöglichkeit oder Verzug. Der Haftungsausschluss gilt
auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt
haben.
- Wir haften gleichwohl in den in § 10 Absatz 1 genannten Fällen,
bei Vorliegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz sowie in allen
Fällen, in denen wir, leitende Angestellte von uns oder die
Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch
insgesamt gefährdet wird.
- Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung bei
nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert
beschränkt.
- Vorstehender Haftungsausschluss findet in Bezug auf Ansprüche aus
dem Produkthaftungsgesetz keine Anwendung, soweit diese Ansprüche
nicht ausgeschlossen und/oder beschränkt werden können.
- Für den Fall, daß der Liefergegenstand vom Verkäufer in Folge
leicht fahrlässig unterlassener oder aber erforderlicher Beratung
durch uns sowie in Folge leicht fahrlässiger Verletzung unserer
Beratungspflicht oder anderer vertraglicher Nebenpflichten auch nach
Vertragsabschluss – insbesondere Anleitung für die Bedienung und
Pflege des Liefergegenstandes – nicht oder nicht vertragsgemäß
verwendet werden kann und dem Käufer dadurch ein Schaden entsteht,
sind Schadensersatzansprüche insoweit ausgeschlossen.
- Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift – auch
soweit sie von Seiten unserer Vorlieferanten erfolgt – ist
unverbindlich und ohne Haftung unsererseits. Sie befreit den Käufer
nicht von der eigenen Prüfung unserer Waren für den beabsichtigten
Zweck. Sollte eine Haftung unsererseits dennoch in Betracht kommen,
ist diese auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz begrenzt.
§ 11 Verjährung
- Gewährleistungsansprüche verjähren zwölf Monate ab Übergabe der
Ware. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit einer Person, die durch einen von uns zu vertretenden
Mangel verursacht werden, beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate ab
Übergabe der Ware.
- Die Verjährungsfrist des § 438 (1) Nr. 2 BGB gilt, sofern das
Bodenbelagserzeugnis beim Endabnehmer entsprechend unserer oder der
Einsatzempfehlung unseres Vorlieferanten – z.B. für Bodenerzeugnisse,
soweit diese qualitativ die Anforderung für eine Einstufung gem.
DIN/EN/ISO/RAL, und die von diesen Normen gesetzten
Mindestqualitätsvoraussetzungen erfüllen – verwendet wird, nach
unserer oder der Verlegeanleitung unseres Vorlieferanten – ersatzweise
nach der Regel des Fachs – im Rahmen eines Werkliefervertrages fest
mit dem Bauwerk verbunden und während der Dauer der Benutzung nach
unserer oder der des Vorlieferanten Ihnen übergebenen
Pflegeanleitungen gepflegt und gereinigt worden ist. Bei Vereinbarung
der VOB gilt eine Verjährungsfrist von 2 Jahren.
- Unsere Haftung ist auch bei Mangelfolgeschäden auf den Betrag
unserer dem Käufer für das mit Mängeln behaftete Bodenbelagserzeugnis
erteilte Rechnung und auf die Kosten seiner Verlegung beim
Endverbraucher begrenzt. Dies gilt nicht, soweit unsere Haftung auf
grober Fahrlässigkeit, auf Vorsatz oder auf dem Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft beruht.
- Bei der Schadensberechnung ist ein Abzug neu für alt vorzunehmen.
Dieser richtet sich nach der Dauer der Benutzung des Teppichbodens und
dessen mutmaßlicher Benutzbarkeit.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
- Sämtliche Lieferungen bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Forderungen, gleich
aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Sind wir im Interesse des
Käufers Eventualverpflichtungen eingegangen, so bleiben sämtlich
Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen
Verbindlichkeiten, insbesondere auswechseln, unser Eigentum. Dies gilt
auch dann, wenn die Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen
geleistet wurden. Die Einstellung einzelner Forderungen ein eine
laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt
den Eigentumsvorbehalt nicht.
- Wird die an den Käufer gelieferte Vorbehaltsware be- oder
verarbeitet, so erfolgt die Be- oder Verarbeitung durch den Käufer für
uns, ohne daß uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wird der
Liefergegenstand mit nicht uns gehörenden Gegenständen verbunden,
vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer der Gesamtsache,
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer das
Alleineigentum an der neuen Sache, so überträgt er schon jetzt an uns
Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu
den mit diesen verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung.
- Wird Vorbehaltsware vom Käufer allein oder zusammen mit nicht uns
gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der
Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wenn die
weiterveräußerte Ware in unserem Miteigentum steht, so erstreckt sich
die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteil unseres
Miteigentums entspricht. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wir
ermächtigen den Käufer unter Vorbehalt der Widerrufs zur Einziehung
der an uns abgetretenen Forderungen, Gerät der Käufer mit seiner
Verpflichtung uns gegenüber in Verzug, so hat er uns sämtliche
Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die
Abtretung anzuzeigen. Solchenfalls sind wir auch berechtigt, dem
jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung selbst anzuzeigen und von
unserer Einzugsbefugnis Gebrauch zu machen.
- Wird Vorbehaltsware in Folge wesentlicher Bestandteile eines
Grundstücks, so tritt der Käufer der den ihm daraus entstehenden
Anspruch in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir
nehmen diese Antretung an.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach
Mahnung und Fristsetzung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe
verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumvorbehalts sowie des
Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum
Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass
die uns nach vorstehenden, abgetretenen Forderungen tatsächlich auf
uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der
Käufer nicht berechtigt. Der Käufer darf den Liefergegenstand auch
nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
- Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in den unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder in die an uns
abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns unverzüglich und unter
Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu
unterrichten.
- Der unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstand ist vom
Käufer auf dessen Kosten, insbesondere gegen Feuer und Diebstahl zu
versichern. Alle Ansprüche gegen den jeweiligen Versicherer gelten
hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände als an
uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
- Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere
Forderungen um mehr als 20 %, sind wir verpflichtet und bereit, die
uns gewährten Sicherheiten, soweit sie die vereinbarte Deckungsgrenze
überschreiten, an den Käufer zurückzugeben bzw. freizugeben.
§ 13 Datenschutz
Wir sind unter Beachtung der eingeräumten Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes berechtigt, Daten des Waren- und
Zahlungsverkehrs mit dem Kunden zu speichern, zu verarbeiten und zu
übermitteln, sowie dies für die übliche Betreuung und/oder zur
ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderlich ist. Der Käufer
erteilt hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.
§ 14 Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbare Recht
- Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis
ist unser Sitz.
- Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen
wird als Gerichtsstand unser Firmensitz vereinbart, sofern der Käufer
Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Wir sind allerdings auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu
klagen.
- Ist die VOB vereinbart, gelten bei Widersprüchen zwischen den
allgemeinen Lieferbedingungen und der VOB die Bestimmungen der VOB
vorrangig. Die Bestimmungen unserer allgemeinen Lieferbedingungen sind
dann ergänzend oder zur Ausfüllung von Lücken hinzuziehen.
- Für unsere Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Käufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter
Ausschluss der regeln des deutschen Internationalen Privatrechts. Die
Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über die Verträge über den
Internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Stand 07/2002
|
 |
| |
|